Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 01.12.2017 - 2 Sa 964/17 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 623 BGB, § 126 Abs 1 BGB
Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Form der Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
- Betriebs-Berater
Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot
- arbeitsrechtsiegen.de
Kündigung - Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen Schriftformgebot
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 623 ; BGB § 126 Abs. 1
Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot - rechtsportal.de
BGB § 623 ; BGB § 126 Abs. 1
Anforderungen an die Form der Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch die Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Kündigung wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot bei einer Partnergesellschaft von Zahnärzten unwirksam
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 89 (Leitsatz und Kurzinformation)
Ärztliches Berufsrecht | Arbeitsrecht | Überörtliche BAG: Unterzeichnung einer Kündigung
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 05.05.2017 - 31 Ca 16006/16
- LAG Berlin-Brandenburg, 01.12.2017 - 2 Sa 964/17
- BAG, 23.05.2018 - 6 AZN 119/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 162/04
Schriftform
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.12.2017 - 2 Sa 964/17
Das Arbeitsgericht hat die Unwirksamkeit der Kündigungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 21.04.2005 - 2 AZR 162/04 -) begründet, wonach die Kündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die hier vorliege, entweder durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich zu erklären und zu unterschreiben ist oder die Erklärung der Kündigung durch einen Gesellschafter im Namen der weiteren Gesellschafter im Text der Willenserklärung erkennbar sein müsse.33 a. Wie bereits das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die einschlägige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2005 - 2 AZR 162/04 - EzA § 623 BGB 2002 Nr. 4 [die Entscheidung betraf eine Beklagte, die in Form der GbR eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis betrieb und die Kündigung nicht durch alle drei Gesellschafter, sondern nur die zwei Gesellschafter unterzeichnete] zutreffend ausführte, ist es für die Einhaltung der Schriftform erforderlich, dass alle Erklärenden die schriftliche Willenserklärung unterzeichnen.
Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat (vgl. nur BAG 21.04.2005 - aaO. mwN.).
- BGH, 05.11.2003 - XII ZR 134/02
Kündigung eines nicht der Schriftform genügenden langfristigen Mietvertrages
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.12.2017 - 2 Sa 964/17
Unterschreibt für eine GbR nur ein Mitglied ohne einen Vertreterzusatz, so ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass vorgesehen war, auch das andere Mitglied oder die anderen Mitglieder sollten die Urkunde unterschreiben und dass deren Unterschrift noch fehlt (BAG, aaO., zu II. 2. der Gründe mit Hinweis auf BGH 05.11.2003 - XII ZR 134/02 - NJW 2004, 1103). - BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 525/05
Kündigungsschutzklage
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.12.2017 - 2 Sa 964/17
muss das Passivrubrum berichtigt werden (vgl. dazu nur BAG 01.03.2007 - 2 AZR 525/05 - EzA § 4 KSchG nF. 76).
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.09.2020 - 8 Sa 411/19
Kündigung - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Kündigungserklärung - Schriftform …
Wird deshalb ein vorgedruckter Briefbogen, der lediglich in Kopf- und Fußzeile den Namen der GbR ohne die Namen der Vertretungsberechtigten enthält, von nur einem Gesellschafter unterzeichnet, kann es sich hierbei immer noch um einen bloß unvollständigen Entwurf einer Willenserklärung der Personenmehrheit handeln, bei welchem die Unterschriften der übrigen Gesellschafter bislang fehlen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 1. Dezember 2017 - 2 Sa 964/17 - zu II 2 a der Gründe, BeckRS 2017, 142166; LAG Niedersachsen 11. Dezember 2009 - 10 Sa 594/09 - zu II 1 der Gründe mwN, BeckRS 2010, 65451).